1804 Hessische Verordnung (page 3) – Yellow fever

§7 "Allen Unsern Landen befindlichen Postämtern wird hiermit auferlegt, alle aus ansteckenden Ländern und ihrer Nachbarschaft kommenden Briefschaften, wenn es auswärts nicht bereits früher geschehen wäre, ehe sie abgegeben oder weiter spedirt werden, zu durchstechen, in Weinessig zu tauchen und zu räuchern."

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